Videos: Dernauer Unbehagen bleibt

Bezirksspruchkammer stellt bei Berufung den Einsatz von Filmaufnahmen nicht infrage – Aber Sperre wurde reduziert – Vorangegangene Szenen vor der Tat können in Bewertung einfließen

Dernau, Koblenz. Nein, einverstanden war der SV Dernau überhaupt nicht mit dem Urteil von sechs Spielen Sperre gegen einen Spieler seiner Mannschaft, das die Kreisspruchkammer des Fußballkreises Rhein/Ahr nach Ansicht einer Videosequenz aus der D-Klassenpartie SV Oberzissen III gegen die SG Dernau/Mayschoß II gefällt hat (die RZ berichtete). Nicht mit dem Strafmaß und schon gar nicht nicht mit dem Umstand, dass und wie besagte Videosequenz zur Beweisführung herangezogen worden ist. Weshalb der Verein Berufung einlegte bei der nächsthöheren Instanz, der Bezirksspruchkammer in Koblenz.

Und auch dieses nun gefällte Urteil stellt die Dernauer nicht so recht zufrieden, auch wenn das Strafmaß reduziert wurde von sechs auf vier Spiele Sperre. Was bleibt, sind die grundsätzlichen Bedenken, die sich im Hinblick auf den Videoeinsatz ergeben haben.